Arbeitskämpfe in Religionsgesellschaften nicht ausnahmslos rechtswidrig

Arbeitskämpfe in Religionsgesellschaften nicht ausnahmslos rechtswidrig

Streiks können in kirchlichen Einrichtungen zulässig sein

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. November 2012, Aktenzeichen 1 AZR 179/11, Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13. Januar 2011, Aktenzeichen 8 Sa 788/10, festgehalten, dass auch in kirchlichen Einrichtungen, die grundrechtlich geschützt sind, Streiks zulässig sein können.

Recht auf Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften – Abwägung mit geschütztem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht

In der Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht das grundrechtlich geschützte Recht auf Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften mit dem grundrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht abgewogen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Streikrecht nur dann nicht besteht, wenn die Gewerkschaft ihre Rechte innerhalb des dritten Weges koalitionsmäßig betätigen kann, die Arbeitsrechtsetzung auf dem „dritten Weg“ für die Dienstgeber verbindlich ist und als Mindestarbeitsbedingung den Arbeitsverträgen auch zu Grunde gelegt wird.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kirchlichem Arbeitsrecht und Streiks:

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