Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte bei ungünstiger Wirtschaftslage auch dann eine Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente für einen Arbeitgeber bestehen, wenn im zugehörigen Konzern eine günstigere wirtschaftliche Lage bestand. Insoweit hatte das Bundesarbeitsgericht bislang angenommen, dass die günstige wirtschaftliche Lage anderer Konzernunternehmen dem Arbeitgeber zugerechnet wurde (Berechnungsdurchgriff). Dies führte dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrente in der Lage war, gleichwohl eine Anpassung der Betriebsrente vornehmen musste, wenn die wirtschaftliche Lage anderer Konzernunternehmen dies zuließ.
Aufgabe der Rechtsprechung zur Anpassung der Betriebsrente bei faktischem Konzern
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben, nach dem der Bundesgerichtshof das Haftungskonzept zum faktischen Konzern aufgegeben hat. Nur noch dann, wenn existenzvernichtende Eingriffe innerhalb des Konzerns erfolgen, kann ein Durchgriff möglich sein.
Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 15.01.2013, 3 AZR 638/10.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Fragen zur Anpassung der Betriebsrente:
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