Eine als Pädagogin beschäftigte Arbeitnehmerin betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Nach der Mindestlohnverordnung war eine Vergütung von 12,60 € brutto vorgesehen. Der Arbeitgeber zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs die Mindeststundenvergütung, nicht jedoch für Feiertage oder Arbeitsunfähigkeitszeiten. Auch Urlaubsabgeltung wurde nach der geringeren Vergütung abgerechnet.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, Arbeitnehmer nach dem Mindestlohn zu vergüten sind.
Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Die Höhe des Urlaubsentgelts und eine Urlaubsabgeltung richten sich gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten 13 Wochen. Diese Regelung kommt zum Tragen, auch wenn die Mindestlohnverordnung keine ausdrückliche Regelung zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält. Die Arbeitnehmerin hatte daher Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14.
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