Die meisten Arbeitgeber wissen es: bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Gehaltsteilen in eine betriebliche Altersversorgung.
Zusagen auf betriebliche Altersversorgung können für den Arbeitgeber auch deshalb interessant sein, weil damit die Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen gefördert werden kann.
Die wenigsten Unternehmen machen sich jedoch Gedanken darüber, in welche Versicherung einzuzahlen ist, bzw. welche Art der betrieblichen Altersversorgung für ihren Betrieb die richtige ist. Hierbei gibt es Wahlmöglichkeiten zwischen der Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktzusage. Bei der Wahl ist jeweils die mögliche Haftung des Arbeitgebers einzubeziehen.
Streitigkeiten erwarte ich zunehmend aus bestehenden Verträgen, weil zu befürchten ist, dass einige Anbieter betrieblicher Altersversorgung nicht in der Lage sein werden, ihre Zinsversprechungen einzuhalten und möglicherweise sogar die Höhe des eingezahlten Kapitals nicht ausgezahlt werden kann. In diesem Fall kann es zur Haftung des Arbeitgebers kommen.
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