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Vertragliche Ausschlussklausel- kein Ausschluss der Haftung für Vorsatz

In einem schriftlichen Arbeitsvertrag hatte der Arbeitgeber vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sollten, wenn sich nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wurden. Im Februar 2010 verständigten sich die Vertragsparteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Am 26. März 2010 machte die Klägerin Ansprüche wegen sexueller Belästigung geltend. Diese verfolgte sie mit ihrer am 30. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.

Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hatte der Arbeitgeber mit dem Einwand Erfolg, dass die Ansprüche wegen der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen sein. Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Eine Haftung wegen Vorsatzes könne dem Schuldner gemäß § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden.

Dementsprechend sei die Ausschlussklausel so auszulegen, dass sie eine Haftung wegen Vorsatzes nicht umfasse. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, wo geklärt wird, ob es sich um Ansprüche der Klägerin aus vorsätzlicher Handlung des Arbeitgebers handelt.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 20. Juni 2013, Az. 8 AZR 280/12.

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