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Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen sind umfassend

In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Parteien, das über die im Vergleich hinaus geregelten Punkte sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, unabhängig davon, ob solche bekannt oder unbekannt sind und ab welchen Rechtsgrund sie beruhen mögen, erledigt sein.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist klagte der Kläger auf weitere Vergütungsansprüche ein. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannten Ansprüche erfassen sollen, regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen sind. Durch die Formulierung wollen die Parteien nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen geben, dass nicht nur der Rechtsstreit erledigt wird, sondern alle Ansprüche umfassend bereinigt werden und alle Ansprüche damit auch erledigt sein sollen, gleichgültig, ob die Parteien an sie dachten oder nicht.

Bei Abschluss eines Vergleichs mit entsprechender Ausgleichsklausel ist daher sorgfältig zu prüfen, ob es nicht Ansprüche gibt, die in den Vergleich aufgenommen werden müssen. Diese wären im Zweifelsfalle von der Ausgleichsklausel erfasst, so dass sie ohne benennung nicht mehr geltend gemacht werden können.

Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 27.05.2015, 5 AZR 137/14

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