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Dienstkleidung für Cockpit-Personal

Arbeitgeber und Betriebsrat können das Tragen einheitlicher Dienstkleidung durch Betriebsvereinbarung regeln. Sofern in der Betriebsvereinbarung Differenzierungen zwischen Arbeitnehmergruppen vorgenommen werden, müssen diese Differenzierungen entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt sein.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Pilot gegen das Tragen einer Dienstmütze gewandt, deren Tragen ihm durch die Betriebsvereinbarung vorgeschrieben war. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht von Dienstmützen verstößt nach Auffassung des BAG gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist deshalb unwirksam. Dementsprechend muss der Pilot keine Dienstmütze mehr tragen (vgl. BAG Entscheidung vom 30.09.2014, 1 AZR 1083/12).

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