Ein Arbeitgeber hat älteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage als den jüngeren Kollegen gewährt und dies damit begründet, dass ältere Arbeitnehmer, die in der Produktion tätig sind, ein besonderes Ruhebedürfnis haben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Gewährung von Zusatzurlaub in seiner Entscheidung vom 21.10.2014 nicht als altersdiskriminierend angesehen. Die Einschätzung des Arbeitgebers, das im Produktionsbetrieb tätige Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer benötigen, stehe im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Eine Altersdiskriminierung sei daher nicht erfolgt. Die Klausel ist zulässig.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.10.2014 9 AZR 956/12
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