Die Arbeitgeberkanzlei

Sozialplan wirtschaftliche Vertretbarkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Sozialplan für wirtschaftlich nicht vertretbar erachtet und den Spruch einer Einigungsstelle aufgehoben. Die Einigungsstelle hatte ein Sozialplanvolumen von 3,0 Millionen Euro für das Unternehmen festgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hob dieses Volumen überwiegend auf, es verblieb ein Sozialplanvolumen von lediglich 100.000,00 EUR.

Konkret ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass ein Betrieb stillgelegt wurde. Es handelte sich insoweit um eine Tochtergesellschaft einer britischen Konzerngesellschaft. Die Konzerngesellschaft hatte- nachdem es über mehrere Jahre nicht durch eigenkapitalbedingte Fehlbeträge in Höhe von 12 Millionen Euro und 15,8 Millionen Euro gab, auf einen Höchstbetrag von vier Millionen Euro begrenzte Liquiditätszusage für eine insolvenzvermeidende Betriebsstilllegung gegeben.

Betriebsrat und Unternehmen verhandelten über die Betriebsstilllegung und die gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle beschloss einen Sozialplan. Das Sozialplanvolumen betrug drei Millionen Euro und sah eine Punkteregelung sowie eine Fälligkeitsregelung vor.

Der Arbeitgeber wandte sich gegen den Spruch der Einigungsstelle und klagte. In letzter Instanz hielt das Bundesarbeitsgericht das Sozialplanvolumen von drei Millionen Euro für untersetzt. Es führt aus, dass die Einigungsstelle ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. Das Volumen überschreite nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Hierbei sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sozialplanpflichten des Arbeitgebers abzustellen, auch wenn das Unternehmen einen Konzern angehöre. Das Volumen müsse für den jeweiligen Arbeitgeber im Umfang seiner Inanspruchnahme wirtschaftlich vertretbar sein. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht mit mehreren Gründen:

  • Die Gesellschaft sei finanziell überschuldet und das Eigenkapital bereits seit mehreren Jahren vollständig aufgebraucht.
  • Es fehle an ausreichender Liquidität um die Sozialplanverbindlichkeiten bedienen zu können, insbesondere verfüge das Unternehmen nur über ein Bankguthaben in Höhe von 1,1 Millionen Euro, welches in Höhe von einer Million Euro verpfändet sei.
  • Die Liquiditätszusage der Muttergesellschaft ergäbe keine hinreichende liquiden Mittel
  • § 123 Insolvenzordnung finde außerhalb des Insolvenzverfahrens keine Anwendung.
  • Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anderer Konzernunternehmen komme es nicht an. Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung seien nicht gegeben. Es seien auch Grundsätze von Treu und Glauben nicht verletzt, da keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Zusammenwirken mehrerer Unternehmen beständen, aufgrund dessen Sozialplanansprüche vermieden werden sollen.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 14.02.2023, Az.: 1 ABR 28/21

Zurück

Die Arbeitgeber-Kanzlei

© 2016 Arbeitgeberkanzlei Jacqueline Greinert
· Querallee 38 · 34119 Kassel

Telefon 0561 602858-0
· Telefax 0561 60285818
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kassel

Seminare