Die Bundesagentur für Arbeit weist in einer Presse Mitteilung darauf hin, dass sich die Rahmenbedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geändert haben:
Grundvoraussetzung ist, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebs/einer Betriebseinheit von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen sein müssen.
Betriebe haben zudem bei einem neuen Arbeitsausfall seit Juli 2023 zunächst wieder negative Arbeitszeitsalden aufzubauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, sofern eine betriebliche Regelung besteht, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.
Erst wenn dieser Negativsaldo ausgeschöpft ist, kann für darüber hinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Ausnahmen gelten für Arbeitsausfälle, die bereits vor Juli 2023 eingetreten sind. Hierfür müssen weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.
https://www.arbeitsagentur.de/presse/2023-35-regeln-fuer-den-bezug-von-kurzarbeitergeld-ab-juli-2023