Die Arbeitgeberkanzlei

Dotierung eines Sozialplans

Das Bundesarbeitsgericht beschloss am 14.02.2023, dass § 123 Insolvenzordnung auf Sozialpläne außerhalb von Insolvenzverfahren keine Anwendung findet. § 123 Insolvenzordnung begrenzt die Höhe eines Sozialplanvolumens für insolvente Unternehmen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen einen Einigungsstellenspruch mit aufgestelltem Sozialplan angefochten, weil das Sozialplanvolumen zu hoch sei. Aufgrund der Höhe sei dies nicht vertretbar, denn es bestehe eine bilanzielle Schuldung.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anfechtung nicht anerkannt, weil seitens des Unternehmens nicht vorgetragen war, dass der Einigungsstellenspruchermessen fehlerhaft war. Hierzu hätte das Unternehmen vortragen müssen, dass die Regelungen des Sozialplans zu einer Überkompensation der den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehenden Nachteile bewirke oder aber, dass das Sozialplanvolumen wirtschaftlich nicht vertretbar war. Insoweit hat das Unternehmen im Prozess jedoch nicht vorgetragen, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit überschritten war, denn es wurde weder vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass eine Erfüllung sich aus dem Sozialplan ergebenen Verbindlichkeiten zu einer Ädilität des Unternehmens, noch zu einer Überschuldung oder zu einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals geführt hätte.

Insgesamt lasse sich die Vorschrift des § 123 Insolvenzordnung nur auf Sozialpläne bei Unternehmen in Insolvenz anwenden. Die Vorschrift finde auch nicht zur Orientierung auf Sozialpläne außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anwendung.

Bundearbeitsgerichtsentscheidung vom 14.02.2023 -1 ABR 28/21.

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