Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2022 erneut klargestellt, dass Arbeitgeber keine Dankes-Wunsch-und Bedauernsformel als Schlusssatz in ein Arbeitszeugnis aufnehmen müssen.
In der Entscheidung wurde die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers mit der Meinungsfreiheit des Arbeitgebers abgewogen. Einem Arbeitgeber, der keinen Dank gegen seinem über ausscheidenden Arbeitnehmer empfindet, noch ihm eine positive Zukunft wünscht, könne nicht auferlegt werden, sich über diese Empfindungen hinwegzusetzen und aus Höflichkeit eine solche Formel in das Zeugnis aufzunehmen.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 25.1.2022 – 9 AZR 146/21
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