§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.
Nach neuer Rechtsprechung des Bindesarbeitsgerichts, setzt der Verfall von Urlaubsansprüchen voraus, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten initiativ auf das Bestehen der Urlaubsansprüche und deren potentiellen Verfall hinweist. Ohne diesen Hinweis von Unternehmen an die Beschäftigten bleiben Urlaubsansprüche auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus bestehen.
Das Bundesarbeitsgericht wörtlich: "Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt", vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -.
Dringende Empfehlung für Unternehmen: Weisen Sie die Beschäftigten auf die bestehenden Urlaubsansprüche hin!
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