Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, indem ein Praktikum mehrfach wegen Krankheit, Urlaub und Besuch einer anderen Praktikumsstelle unterbrochen war und deshalb insgesamt länger als drei Monate dauerte.Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Praktikumsbetriebs und sah das Praktikum als unterbrochen und verlängert an.
Es ist nach der Entscheidung unschädlich, wenn ein Praktikum aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird; Mindestlohn ist in diesem Fall nicht zu zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - 5 AZR 556/17 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 7 Sa 995/16 -
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