Während eines Sonderurlaubs erwerben Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche.
Entgegen früherer Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen , dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17.
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