Seit 01.07.2016 gilt der neue Paragraph 288 Absatz 5 BGB. Diese Vorschrift gilt auch für Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und für Gehälter ab Juli 2016. Bei verspäteter Vergütungszahlung kann ein Arbeitnehmer nicht nur Verzugszinsen verlangen, sondern auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die Pauschale durch arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden kann. Dies dürfte allerdings schwierig werden.
Bitte achten Sie daher ab sofort auf pünktliche Entgeltzahlungen.
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