In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da ein Arbeitnehmer nach erhaltener Kündigung nicht mehr zur Arbeit erschien. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestand durchgängig Arbeitsunfähigkeit, die durch mehrere ärztliche Bescheinigungen belegt wurde. Am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endete die Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer begann eine neue Arbeitsstelle.
Der Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht für glaubwürdig, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauerten und der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder „gesund“ war.
Dies sah das Bundesarbeitsgericht genauso. Es sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert an, weil sie „passgenau“ den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abdeckten.
BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23