Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Juli 2023 entschieden, dass Fehler des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige individualrechtlich keinen Verstoß beinhalten, der zu Unwirksamkeit von Kündigungen führt.
Im entschiedenen Fall ging es um Fehler bei der Massenentlassungsanzeige. Unterlagen die der Bundesagentur für Arbeit zu überlassen waren, fügte der Arbeitgeber der Massenentlassungsanzeige nicht bei.
Gemäß § 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens zur Massenentlassungsanzeige eine Abschrift aus dem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat beifügen.
Dies unterließ der Arbeitgeber.
Arbeitnehmer klagten gegen ausgesprochene Kündigungen und stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kündigungen unwirksam seien, weil die Abschrift aus dem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat der Bundesagentur nicht zur Verfügung gestellt worden war.
Dies führt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof nicht zu Unwirksamkeit der Kündigungen. Er wies – wie auch die Vorinstanzen – die Klagen ab.
Aktenzeichen C-134/22