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Datenschutzbeauftragte sind auch in der Probezeit nur außerordentlich kündbar

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde die innerhalb der Probezeit gekündigte Datenschutzbeauftragte vom Bundesarbeitsgericht als unwirksam angesehen. In sämtlichen Instanzen wurde die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt. Datenschutzbeauftragte können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist mit Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 Datenschutzgrundverordnung nicht vereinbart. Dies wurde auch durch den Europäischen Gerichtshof, dem das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit in einem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatte, bestätigt.

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, einem Datenschutzbeauftragten zu kündigen. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist durchaus möglich. In dem entschiedenen Fall war die Kündigung jedoch als ordentlich und nicht als außerordentliche Kündigung erfolgt und bereits deshalb unwirksam.

Sie wollen einen Datenschutzbeauftragten und Datenschutzbeauftragte neu einstellen? Bitte beachten Sie, dass die Berufung zum Datenschutzbeauftragten oder zur Datenschutzbeauftragten noch nicht innerhalb der Probezeit erfolgen sollte, sondern erst danach.

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