Die Arbeitgeberkanzlei

Arbeitszeiterfassung ist verpflichtend

Bislang war es offen geblieben, unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten verpflichtend dokumentieren müssen. Die vom Gesetzgeber angekündigte Gesetzesänderung ist noch nicht erfolgt. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit, in dem um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gestritten wurde, überraschend entschieden, dass eine solche Dokumentationspflicht der Arbeitszeit besteht.

Das Bundesarbeitsgericht sah Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz als ohnehin verpflichtet an, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz lautet:

"(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen

sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können."

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