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Anordnung zur Maskenpflicht rechtmäßig

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg umfasste das Direktionsrecht des Arbeitgebers die Berechtigung zur Anordnung des Tragens von Masken zum Gesundheitsschutz in bestimmten Situationen.

Das Arbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer der Arbeit fernblieb, nachdem der Arbeitgeber eine Anordnung zum Tragen von Masken zum Gesundheitsschutz getroffen hatte. In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber für den Zeitraum des Fernbleibens Vergütung zu zahlen hatte.

Insoweit entschied das Landesarbeitsgericht, das dem Arbeitnehmer im Vergütungsprozess die Darlegungs- und Beweispflicht dafür obliegt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, eine Maske zu tragen.

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass ein ärztliches Attest insoweit nicht ausreicht und keinen Anscheinsbeweis darstellt.

Dieses besagt laut Gericht nur, dass der Arzt diese Erklärung abgegeben hat, nicht hingegen, dass diese Erklärung zutreffend die Voraussetzungen der Verordnung beschreibt. Insoweit unterscheidet sich das Attest von dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen eines Entgeltfortzahlungsprozesses.

In dem entschiedenen Fall wurden Vergütungsansprüche abgelehnt.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.04.2022, Az.: 7 Sa 106/22

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