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Beweislast für den Zugang einer E-Mail

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, wem die Beweislast für den Zugang einer E-Mail trifft. Grundsätzlich vertrat es die Auffassung, dass die Beweislast beim Absender der E-Mail.

Die Absendung einer E-Mail begründe laut Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger, auch dann nicht, wenn keine Rücksendung „als unzustellbar“ eingegangen sei.

Technisch bestehe bei E-Mails die Möglichkeit, dass eine Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne dem Empfänger nicht aufgebürdet werden, sodass der Absender das Risiko trage, dass seine Nachricht auch ankomme.

Bitte tragen Sie dafür Sorge, einen Nachweis für den Zugang von E-Mails zu erhalten, beispielsweise durch Anforderung einer Lesebestätigung.

Wenn Sie die Lesebestätigung nicht erhalten, sollte darüber nachgedacht werden, das oder die Schriftstücke noch in anderer Art und Weise sicher zugehen zu lassen.

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