Die Arbeitgeberkanzlei

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Die Verlagerung der Arbeit vom Büro in das Homeoffice führt zu  datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Vielen Arbeitgebern ist während der Corona-Pandemie verstärkt bewusst geworden, dass das Recht auf  informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer gewahrt werden muss. Der Arbeitgeber hat zwar ein legitimes Interesse zu wissen, wie Beschäftigte ihre Arbeitszeit verbringen,  erst Recht, im Home Office, kann und darf  sie aber (elektronisch) nur eingeschränkt kontrollieren.

Die dauerhafte Überwachung - etwa mittels eines Keyloggers - ist strafbar  und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.

Arbeitgeber müssen aber auch den Schutz personenbezogener Daten der Lieferanten, Kunden und sonstiger Geschäftspartner gewährleisten. Beschäftigte müssen konkrete Vorgaben zum gesetzeskonformen Umgang mit Daten erhalten, deren Einhaltung wenigstens stichprobenartig zu überprüfen ist.

Der Arbeitgeber muss für eine sichere (verschlüsselte) Kommunikation mit Beschäftigten im Homeoffice sorgen. Private und dienstliche Daten sind strikt zu trennen.

Auch der Betriebsrat hat - siehe § 79a BetrVG n.F.  - datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Der Betriebsrat kommt insbesondere bei seiner Beteiligung bei Einstellungen gem. § 99 BetrVG und bei Kündigungen gem. § 102 BetrVG  mit personenbezogenen Daten in Kontakt. Dabei muss er bei seiner Arbeit die Vorschriften über den Datenschutz ebenso einhalten wie jede andere Stelle im Unternehmen.

 

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