Die Arbeitgeberkanzlei

Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz

Das BEM ist das zentrale Element, um krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren. Denn das BEM-Verfahren dient dazu, individuell angepasste Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, d. h. letztlich des Arbeitsplatzes zu schaffen . Das BEM in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX legaldefiniert, allerdings nicht detailliert beschrieben. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Ausgestaltung des BEM-Verfahrens vorzuschreiben. Das Gesetz erteilt  wenige formelle Vorgaben, z. B. die Beteiligung bestimmter Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung) und/oder sonstiger Stellen (z. B. Betriebsarzt, Integrationsamt) sowie die ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers.

Die ordnungsgemäße Durchführung und der Ausgang des BEM sind richtungsweisend für die Erfolgsaussichten einer krankheitsbedingten Kündigung. Zwar ist ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM nach der Rechtsprechung des BAG keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Allerdings hat in der Praxis eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges ordnungsgemäßes BEM in den allermeisten Fällen keine Aussicht auf Erfolg .

Das BEM ist grundsätzlich ergebnisoffen. Denn der Gesetzgeber vertraut darauf, dass bei Einbeziehung der erforderlichen Beteiligten und bei ordnungsgemäßer Unterrichtung das BEM Erfolg haben wird, indem z. B. ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers angeboten wird.

Während eines BEM-Verfahrens dürfen Stammdaten, BEM-spezifische Gesundheitsdaten, BEM-Ergebnis und Daten aus dem BEM-Protokoll vom Arbeitgeber zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden.

Strittig ist die Frage, welche Daten aus einem BEM-Verfahren ein Arbeitgeber bei Abschluss des Verfahrens verwenden darf.  Es ist stets genau zu prüfen, ob die Daten prozessual verwertet werden müssen oder es nicht mildere Mittel gibt. Vertreten wird, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des BEM-Verfahrens auf die gesetzliche Erlaubnisgrundlage des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zu stützen ist und auf eine Einwilligung verzichtet werden sollte.

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