Die Arbeitgeberkanzlei

Wirtschaftshilfe November

Die Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben Bedingungen der sogenannten „Novemberhilfen“ verabschiedet, die Betriebe und Selbstständigen entschädigen sollen, welche vom Lockdown im November 2020 unmittelbar oder mittelbar betroffen sind. Hier die Eckpunkte:

Begünstigte:

  • Unternehmen, Selbstständige, gemeinnützige Einrichtungen (Museen u.ä.)
  • Unternehmen, die ihren „regulären“ Geschäftsbetrieb aufgrund des verordneten Lockdowns einstellen mussten.
  • Mittelbar betroffene Unternehmen, die mindestens 80% der Umsätze an die oben genannten Unternehmen erbringen.
  • Soloselbständige.

Umfang des Zuschusses:

  • • Zuschüsse bis zu einer Million € je Lockdown-Woche, in der der Geschäftsbetrieb nicht ausgeübt werden kann.
  • • Grundsätzlich 75% des vorherigen Umsatzes (s.u.) als Zuschuss.
  • • Bemessung anhand des Vorjahresumsatzes November 2019, des Vormonats Oktober 2020 (bei Neugründungen) oder des Durchschnittsumsatzes seit November 2019 (Wahlrecht Solo-Selbstständige bzw. seit Gründung in Neugründungsfällen).

Anrechnung und Deckelung der Hilfen:

  • Bereits erhaltene Leistungen wie Überbrückungshilfe I und II oder Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfen angerechnet, wenn sie sich im Zeitraum überschneiden.
  • Keine Anrechnung von KFW Krediten
  • Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet, z.B. außer Haus Essensverkauf.

Weitere Informationen unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html  auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

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