Bei Kündigung eines Verbandsgeschäftsführers ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 08.09.2015 festgestellt.
In dem entschiedenen Fall unterlag der Verbandsgeschäftsführer konkreten Weisungen des Vorstands. Diese Weisungen beinhalteten sowohl den Inhalt der Tätigkeit, wie auch Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit des Klägers. Zudem war im Anstellungsvertrag festgehalten worden, dass der Geschäftsführer als Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz anzusehen sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als zulässig anerkannt. Üblicherweise sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Landgerichte zuständig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.09.2015, 9 AZW 21/15.
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