Im Rahmen einer Restrukturierung war ein Unternehmen verurteilt worden, Nachteilsausgleich an die Arbeitnehmer zu zahlen, da Kündigungen ohne vorhergehende Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat erfolgten, siehe § 113 Betriebsverfassungsgesetz.
Später vereinbarte der Arbeitgeber einen Sozialplan mit dem Betriebsrat. Ein von Kündigung betroffener Arbeitnehmer erhielt eine Nachteilsausgleich von 16.000 € und klagte später einen Anspruch auf weitere 9.000 € Sozialplanabfindung ein. Das Unternehmen weigerte sich, diese zu zahlen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Nachteilsausgleichsansprüche sind mit Sozialplanansprüchen verrechenbar, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 - 4 Sa 1619/16 -.
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