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Keine Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht

Mit großer Erleichterung wurde die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 – 8a ZR 26/18 aufgenommen. Danach steht Arbeitnehmern kein Anspruch auf Zahlung einer Verzugskostenpauschale zu.

Sie erinnern sich:

In Streitigkeiten um Vergütung wurde in der Vergangenheit von Arbeitnehmern regelmäßig Verzugskostenpauschalen in Höhe von jeweils 40,00 €/mtl. nach § 288 Abs.5 BGB geltend gemacht. Gefordert wurden im entschiedenen Fall dreimal 40,00 €. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Zahlung der Verzugskostenpauschale ab, da wegen der Regelung in § 12 a Abs.1 S.1 ArbGG kein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und somit auch kein Anspruch auf die Pauschalzahlung bestehen.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 – 8a ZR 26/18.

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