Die Arbeitgeberkanzlei

Sachgrundlose Befristungen unwirksam

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ermöglichte es bislang, nach dreijähriger Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses erneut mit Befristung ohne Sachgrund einzustellen.

Diese Handhabung ist durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.Juni 2018 überholt. Danach ist eine erneute sachgrundlose Befristung nach dreijähriger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wird mit der bislang vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der erkennbare Wille des Gesetzgebers übergangen.

Vor Einstellung mit sachgrundloser Befristung ist daher genau zu prüfen, ob eine Vorbeschäftigung vorlag.

Bei Betriebsübergängen ist zu prüfen, ob eine Vorbeschäftigung im übernommenen Betrieb vorlag.

Meine Empfehlung:

Vorbeschäftigungen sind zwingend vor Einstellung abzufragen.

Im Hinblick auf den Datenschutz wird zu klären sein, ob es Unternehmen erlaubt ist, eigene Dateien mit vorbeschäftigten Mitarbeitern aufzubauen, um auszuschließen, dass bei Neueinstellung fälschlicherweise eine sachgrundlose Befristung vorgenommen wird, wo dies wegen der Vorbeschäftigung rechtlich nicht möglich ist.

 

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