Die Arbeitgeberkanzlei

Grundsatz der Zeugniswahrheit gilt

Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen über die Benotung in Zeugnissen. In einer Entscheidung zu diesem Thema hat das Bundesarbeitsgericht erfreulicherweise am Grundsatz der "Zeugniswahrheit" festgehalten.

Nach der Entscheidung ist ein Arbeitnehmer im Schulnotensystem grundsätzlich mit der Note „befriedigend“ zu bewerten. Dann, wenn der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung begehrt, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechend bessere Leistungen vortragen und beweisen.Der Arbeitgeber hat dementsprechend schlechtere Noten als „befriedigend“ darzustellen und zu beweisen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit war vorgetragen worden, dass nach Studien 90 % aller Zeugnisse bessere Noten als befriedigend aufweisen. Trotz dieser Studien hat das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten ankommt, sondern der Zeugnisanspruch grundsätzlich auf ein wahres Zeugnis gerichtet ist.
Vgl. Pressemitteilung Nr. 61/14 zur Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13.

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