Die Arbeitgeberkanzlei

Ärger mit der Entgeltfortzahlung?

Sie haben es bestimmt schon einmal erlebt: Beschäftigte sind länger als insgesamt 6 Wochen in 12 Monaten erkrankt und dennoch muss für jede Krankheitszeit Entgeltfortzahlung geleistet werden.

Häufig suchen solche Beschäftigte immer wieder neue Ärzte auf und melden sich krank und die Krankenkasse bietet keine Unterstützung bei der Zusammenrechnung der Krankheitszeiten. Es entsteht der Eindruck, dass das System missbraucht wird.

Um einen Systemmissbrauch künftig zu verhindern, bietet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2023 endlich eine Handhabe.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der klagende Arbeitnehmer immer wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von wechselnden Ärzten vorgelegt. Insgesamt war er in einem Zeitraum von zwölf Monaten länger als sechs Wochen erkrankt. Das Unternehmen forderte den Kläger auf, sämtliche Erkrankungen offenzulegen, damit geklärt werden könne, ob ein Grundleiden vorliege. Der Kläger lehnte dies ab.

Daraufhin stellte das beklagte Unternehmen die Entgeltfortzahlung ein und der Kläger klagte. Er argumentierte, dass er aus Datenschutzgründen nicht verpflichtet sei, Details mitzuteilen.

Dies sah das Bundesarbeitsgericht in einer wegweisenden Entscheidung zum Thema Entgeltfortzahlung vollständig anders. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger Krankheitsdaten nicht offenlegte.

Das Bundesarbeitsgericht führte aus:

„Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs.1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungslast. Zunächst muss der Arbeitnehmer- soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen- darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Er muss laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.“

Laut Bundesarbeitsgericht begründet sich die Pflicht zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Darlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden damit, dass dem Unternehmen erst mit diesem Vortrag des Beschäftigten ein substantiierter Sachvortrag zum Krankheitsbild möglich ist.

Dies sah das Hessische Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz noch anders.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22.

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