Die Arbeitgeberkanzlei

Entwarnung für Urlaubsabgeltungsansprüche!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus beendeten Arbeitsverhältnissen in der Regel drei Jahre nach Bekanntgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, in dem dieser grundsätzlich zu Urlaubsansprüchen Stellung genommen hat, verjähren. Dementsprechend dürften Urlaubsabgeltungsansprüche aus Altfällen mit dem 31.12. Dezember 2022 verjährt sein.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20.

Zurück

Die Arbeitgeber-Kanzlei

© 2016 Arbeitgeberkanzlei Jacqueline Greinert
· Querallee 38 · 34119 Kassel

Telefon 0561 602858-0
· Telefax 0561 60285818
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kassel

Seminare