Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Urlaubsansprüche aus beendeten Arbeitsverhältnissen in der Regel drei Jahre nach Bekanntgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, in dem dieser grundsätzlich zu Urlaubsansprüchen Stellung genommen hat verjähren. Dementsprechend dürften Urlaubsabgeltungsansprüche aus Altfällen mit dem 31.12. Dezember 2022 verjährt sein.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20.