Die Arbeitgeberkanzlei

Umgang mit der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die eAU ist verpflichtend eingeführt. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. In diesem Zusammenhang darf aber nicht vergessen werden, dass weiterhin Meldepflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.

Ich empfehle, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an bestehende Meldepflichten zu erinnern, damit gar nicht erst Irritationen auftreten. Hierzu folgender Vorschlag:

1. Anzeigepflicht bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Inland

Werden Sie im Inland arbeitsunfähig, sind Sie sind verpflichtet, uns als Ihrem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, also regelmäßig vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.  Beide Verpflichtungen (Arbeitsunfähigkeit + Dauer) bestehen für Sie nebeneinander.

Diese Anzeigepflicht besteht für Sie auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit während Ihres Urlaubs eintritt und voraussichtlich über das Ende des Urlaubs hinaus andauern wird.

2. Anzeigepflicht bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit im Inland

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bislang ärztlich festgestellt oder – bei noch fehlender Verpflichtung, den Arzt aufzusuchen – als von Ihnen uns gegenüber angegeben, sind Sie verpflichtet, unverzüglich  die Tatsache der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und das voraussichtliche Ende der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

3. Anzeigepflicht bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Halten Sie sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so sind Sie verpflichtet, uns als Ihrem Arbeitgeber in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren vorsichtige Dauer und  die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen, wobei wir etwaige durch die Mitteilung entstehenden Kosten gegen Nachweis tragen.

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Wir verweisen auf die Regelungen der Krankenkassen zu Reisen ins Ausland.

4. Anzeigepflicht bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Dauert die im Ausland begonnene Arbeitsunfähigkeit länger als gegenüber uns als Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt oder ärztlich festgestellt, haben Sie uns als Ihrem Arbeitgeber erneut in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung die Tatsache der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern sich diese geändert hat, wobei wir etwaige durch die Mitteilung entstehenden Kosten gegen Nachweis tragen.

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie auch dieser die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Wir verweisen auf die Regelungen der Krankenkassen zu Reisen ins Ausland.

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