Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem in einem Betrieb mit einer Betriebsänderung begonnen worden war. In diesem Betrieb gab es bislang keinen Betriebsrat. Erst nach Beginn der Umsetzung der Betriebsänderung erfolgte die Bildung eines Betriebsrats.
Die Parteien stritten darüber, ob dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu standen, insbesondere ob ein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans bestand. Dies wurde verneint.
Nach dem Beschluss erfolgt in einem bislang betriebsratslosen Betrieb die Bildung eines Betriebsrats, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, so kommt dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu. Beteiligungsrechte des Betriebsrats, einhergehend mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Recht anknüpft. Dies ist bei den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gemäß §§ 111 ff. BetrVG die beabsichtigte und demzufolge noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung. Die Beteiligung des Betriebsrats hat hingegen grundsätzlich stattzufinden, bevor die Betriebsänderung durchgeführt ist.
Beschluss des BAG vom 08.02.2022, Az.: 1 ABR 2/21 steht einem Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn er sich erst bildet, nach dem der Arbeitgeber bereits mit der Betriebsänderung begonnen hat.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats, einhergehend mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen zu beteiligen, entstehen laut Bundesarbeitsgericht zu dem Zeitpunkt, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Recht anknüpft. Dies ist bei den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gemäß §§ 111 ff. BetrVG die beabsichtigte und demzufolge noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung. Die Beteiligung des Betriebsrats hat hingegen grundsätzlich stattzufinden, bevor die Betriebsänderung durchgeführt ist.
BAG, 08.02.2022, 1 ABR 2/21
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