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Aufgepasst bei Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag

Manchmal birgt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages böse Überraschungen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob eine Ausgleichsklausel in einen Aufhebungsvertrag aufgenommen wird.

Üblicherweise lauten Ausgleichsklauseln dergestalt, dass mit Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus- und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchen Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, vollständig erledigt sind.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist grundsätzlich eine weite Auslegung von Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag vorzunehmen. Dies entspräche regelmäßig dem Willen der Parteien, da das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigt werden solle, gleichgültig ob sie an Ansprüche dachten oder nicht.

Dementsprechend ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern – Aktenzeichen 5 Sa 100/21 – eine Aufrechnung wegen einer früheren Gehaltsüberzahlung, die den Parteien erst nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewusst wurde, aufgrund der Ausschlussklausel im Aufhebungsvertrag nicht mehr möglich.

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