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Begrenzung einer Sozialplanabfindung zulässig

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Sozialplanabfindungen der Höhe nach begrenzt werden dürfen. Diese Sichtweise ist neu. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde wegen Betriebsschließung ein Sozialplan vereinbart, der eine Obergrenze hatte. Im Sozialplan wurde geregelt, welchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sozialplanansprüche zugestanden. Die Berechnung der Abfindungshöhe wurde geregelt. Und es wurde eine Obergrenze der Abfindungshöhe festgelegt.

Gegen die Begrenzung der Abfindungshöhe wandte sich ein älterer Mitarbeiter des Unternehmens und klagte, er werde wegen seines Alters benachteiligt. Durch die Begrenzung der Abfindungshöhe werde das Lebensalter nicht mehr angemessen berücksichtigt. Damit läge eine Altersdiskriminierung vor.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. In einem Sozialplan mit begrenzten Volumen ist eine Begrenzung zulässig. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, der Arbeitgeber und Betriebsrat aufgibt, zu, jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu vermeiden.

Auch wenn „die Kappungsgrenze zwar eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters zur Folge haben kann, ist diese aber durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen“, so das Bundesarbeitsgericht.

Ziel sei es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die im Sozialplan zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel begrenzt sind. Weiteres Ziel ist es, Verteilungsgerechtigkeit herzustellen, da ältere Arbeitnehmer naturgemäß aufgrund ihrer regelmäßig längeren Betriebszugehörigkeit typischerweise höhere Abfindungen erhalten. Damit sei das Ziel der Kappung Verteilungsgerechtigkeit. Dieses Ziel sei ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 Satz 1 AGG dar BAG, 08.02.2022, 1 AZR 252/21.

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