Seit der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Mitgliedsstaaten Unternehmen verpflichten müssen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, gab es Streit über die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.
Einige Arbeitsgerichte vertraten die Auffassung, dass Arbeitnehmer Überstunden nicht mehr darlegen müssten, wenn der Arbeitgeber kein Zeiterfassungssystem führe.
Diesen Streit legte das Bundesarbeitsgericht jetzt bei. Nach wie vor hat ein Arbeitnehmer zur Begründung seiner Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden darzulegen, dass:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21.
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