Die Arbeitgeberkanzlei

Überstunden – Zahlungspflichten des Arbeitgebers

Seit der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Mitgliedsstaaten Unternehmen verpflichten müssen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, gab es Streit über die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.

Einige Arbeitsgerichte vertraten die Auffassung, dass Arbeitnehmer Überstunden nicht mehr darlegen müssten, wenn der Arbeitgeber kein Zeiterfassungssystem führe.

Diesen Streit legte das Bundesarbeitsgericht jetzt bei. Nach wie vor hat ein Arbeitnehmer zur Begründung seiner Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden darzulegen, dass:

  1. Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet wurde oder der Arbeitnehmer sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat,
  2. der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21.

 

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