Das Bundesarbeitsgericht hatte zuletzt über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Pflichtpraktikant auf Zahlung des Mindestlohns klagte.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte in seiner Entscheidung vom 19.01.2022 – Aktenzeichen 5 AzR 217/21 den Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn. Praktikanten seien grundsätzlich nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz tätig. Aufgrund des § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz. 1 Mindestlohngesetz werde der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes auf Praktikanten erweitert. Erweiterung erfolgt in dem Sinne, dass Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Da der klagende Praktikant ein Pflichtpraktikum absolvierte, das nach Hochschulrechtlichen Bestimmungen Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums war, bestand kein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab.
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