Die Arbeitgeberkanzlei

Kündigungsschutz und Elternzeit

In einem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 17.09.2021 – Aktenzeichen 12 Sa 23/21 – entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden konnte. Das Landesarbeitsgericht bejahte dies.

Die Klägerin des Verfahrens meinte, dass sie sich noch in Elternzeit befinde und die Kündigung daher ein Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG sei.

Dies sah das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anders.

Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden die Voraussetzungen für die Elternzeit nicht mehr. Die Klägerin hatte zwar Zwillinge geboren und Elternzeit beantragt. Zudem war sie in Teilzeit während der Elternzeit tätig.

Der Ehemann der Klägerin hatte sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung allerdings bereits von ihr getrennt und war mit beiden Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen.

Erst am Tag nach dem Auszug erhielt die Klägerin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stand der Klägerin der Schutz des Bundeselterngeldgesetzes nicht mehr zu, da sie ihre Kinder nicht mehr betreut habe und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit damit entfallen sein.

Die Kündigung wurde als wirksam angesehen und das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen beendet.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 17.09.2021 – Aktenzeichen 12 Sa 23/21

Zurück

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie uns einfach an.

Die Arbeitgeber-Kanzlei

© 2016 Arbeitgeberkanzlei Jacqueline Greinert
· Querallee 38 · 34119 Kassel

Telefon 0561 602858-0
· Telefax 0561 60285818
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kassel

Seminare