Die Arbeitgeberkanzlei

Informationsklagen nach Datenschutzgrundverordnung

Auskunftsklagen von gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen zu. Häufig geht es nur scheinbar darum, Auskünfte über die zur Person gespeicherten Daten zu erhalten, tatsächlich sind Klagen z.T. finanziell motiviert, da die Erfüllung der Auskunftspflichten mit erheblichem Aufwand verbunden ist.

In einem Streitfall war das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden. Er forderte Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

Der Arbeitgeber reagierte auf dieses Auskunftsbegehren nicht, weil die Parteien über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelten und sich letztlich auf eine Beendigung verständigten. Auch nach dem Vergleichsschluss wurde die gewünschte Auskunft nicht erteilt.

Der Kläger erhob daraufhin Klage und erhielt in erster und zweiter Instanz Recht- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2021- 9 Sa 861/20. Auskunft musste erteilt werden obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.

Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass der Auskunftsanspruch auch im beendeten Arbeitsverhältnis bestehe, solange der Arbeitgeber als verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten verarbeite.

In der Zukunft wird zu klären sein, wie damit umzugehen ist, wenn einem Auskunftsverlangen nach § 15 Datenschutzgrundverordnung nicht nachgekommen wird. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Jahre 2021 – Aktenzeichen 6 Sa 1260/20 – kann eine unzureichende und verspätete Beantwortung einer Auskunftsanfrage einen Schadensersatzanspruch auslösen, völlig unabhängig davon, wie gering der Schaden ist.

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