Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2022 steht es nunmehr rechtsverbindlich fest: Pflichtpraktika, die absolviert werden, um hochschulrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, sind nicht vergütungspflichtig. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht während der Dauer des Praktikums nicht. Ich verweise auf die Entscheidung, Bundesarbeitsgericht vom 19.01.2022, 5 AZR zu 17/21.
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