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Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

In einem am 22. Juli 2021 entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf einen Betrieb als verwirkt angesehen.

In dem entschiedenen Fall war der Betriebsübergang im Juni 2011 erfolgt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren bereits im Mai 2011 über den Betriebsübergang informiert worden. Das Schreiben erfüllt allerdings nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Informationsschreiben.

In 2019 wurde der operative Betrieb eingestellt und ein Insolvenzantrag gestellt, der später eröffnet wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt widersprach die Klägerin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses.

Das Bundesarbeitsgericht hat erfreulicherweise die Auffassung vertreten, dass das Widerspruchsrecht verwirkt sei. Grundsätzlich habe zwar Monatsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB noch nicht zu laufen begonnen, da die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß war. Allerdings könne das Widerspruchsrecht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden und sei deshalb verwirkt.

Im entschiedenen Fall sah das Bundesarbeitsgericht sowohl den für die Verwirkung erforderlichen Zeit wie auch den Umstandsmoment als gegeben an. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin jahrelang im übergegangenen Betrieb gearbeitet habe, sei das Umstandsmoment erfüllt. Es handelte sich um widerspruchslose Weiterarbeit nach der grundlegenden Information über den Betriebsübergang, die dazu führe, dass man davon ausgehen könne, die Klägerin habe beim Betriebserwerber weiterarbeiten wollen.

Nach mehr als 8 Jahren sei das Zeitmoment gegeben. Hieran ändere sich auch nichts das im Tarifvertrag geregelte Rückkehrrecht. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen.

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