In einem vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall stritten Arbeitgeber und Mitarbeitende darüber, ob ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam geschlossen war. Dies verneinte das Arbeitsgericht Berlin, denn der Arbeitsvertrag war von beiden Seiten elektronisch signiert und nicht eigenhändig unterzeichnet worden und kam zu dem Ergebnis, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass § 14 Abs. 4 Teilzeit und Befristungsgesetz als Wirksamkeitsvoraussetzung die Schriftform voraussetzt. Schriftform bedeute eine eigenhändige Namensunterschrift und nicht die elektronische Signatur. Die Befristung sei daher unwirksam und ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden.
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung auch im Berufungs- und Revisionsverfahren Bestand hat. Bis zur abschließenden Klärung durchs Bundesarbeitsgericht ist dringend zu empfehlen, befristete Arbeitsverträge eigenhändig zu unterscheiben.
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