In einem Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob ein Zeugnis teilweise in Tebellenform gestaltet werden dürfe. Von betrieblicher Seite wurde argumentiert, dass die Tabellenform der besseren Übersicht diene. Der Arbeitnehmer sah das Arbeitsrecht als verletzt an und klagte vor dem Arbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht bejahte grundsätzlich einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum von Unternehmen bei der Zeugniserstellung. Im konkreten Fall sah es die im Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2018 vorgenommenen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aber als zu ungewöhnlich und damit den Beurteilungsspielraum überschreitend an.
Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Klägers in Form einer tabellarischen Darstellung und Bewertung stichwortartig beschriebener Tätigkeiten nach „Schulnoten“ genüge den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 GewO, wurde widersprochen.
Das Zeugnis ist vom Arbeitgeber neu zu erteilen, vgl. BAG, Entscheidung vom 27.04.2021.
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