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Kein Anspruch auf Raum für "Fraktionssitzungen" für Betriebsräte

Betriebsräten stehen keine zusätzlichen Räume für "Fraktionssitzungen" von Betriebsratsmitgliedern zu, so entschied das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main.

"Nach § 40 Abs. 2 hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang zu § 40 Abs. 1 BetrVG ergibt, gegenüber dem Betriebsrat. Damit ist der Betriebsrat als Gremium, nicht einzelne Betriebsratsmitglieder oder eine von diesen gebildete Fraktion, gemeint (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 -7 TaBV 764/11- Rn. 39). Diesen gegenüber ist der Arbeitgeber nicht zur Bereitstellung von Räumen verpflichtet. Seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG besteht vielmehr ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium, so die Auffassung des Hessische Landesarbeitsgerichts.

Deshalb müsse der Arbeitgeber weitere Räume nicht zuweisen, so dass Gericht.

Landesarbeitsgericht Hessen
Beschl. v. 02.12.2019, Az.: 16 TaBV 14/19

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