Die Arbeitgeberkanzlei

Vergütung der Betriebsratsarbeit

Streitpunkt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist häufig die Frage, ob Betriebsratsarbeit erforderlich war und zu vergüten ist.

Der Arbeitsgeber hat zunächst keine Möglichkeit, Einwände gegen die Betriebsratstätigkeit zu erheben, wenn ein Betriebsratsmitglied sich von der Arbeit mit dem Hinweis entfernt, es stehe Betriebsratsarbeit an.

Anders sieht dies bei Lohnansprüchen von Betriebsratsmitglieds für die Zeit aus, für die er sich nach § 37 ABS. 2 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit entfernt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitsgeber Behauptungen nicht einfach nur hinnehmen. Der Arbeitsgeber kann verlangen, dass Betriebsräte ihm „in groben Zügen“ abgesehen von vertraulichen Angelegenheiten des Betriebsrats, Mitteilung von den Gründen machen, die die Arbeitsversäumnis bedingen.

Die Zeiten in denen es während der Arbeitszeit zu Betriebsratstätigkeit kam, sind aufzuschlüsseln. Eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstands der Betriebsratstätigkeit nach Art, Ort und Zeit gehören dazu.

Eine nähere Darlegung des Inhaltes der Tätigkeit, durch die eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit ermöglicht würde, muss allerdings nicht erfolgen.

Vor Auszahlung der Vergütung für Freistellungszeiten können Arbeitgeber daher eine stichwortartige Darstellung des Gegenstands der Betriebsratstätigkeit verlangen. Unterbleibt diese Darstellung besteht kein Vergütungsanspruch, so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

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