Die Arbeitgeberkanzlei

Kurzarbeitergeld - Rückforderung und Strafverfahren vermeiden

Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsagenturen - wie bereits nach der Wirtschaftskrise in 2008 - prüfen werden, ob ein Missbrauch der Kurzarbeit erfolgte. Hierfür steht u.a. Spezialsoftware zur Verfügung. Werden unrichtige Angaben bei der Beantragung von Kurzarbeit gemacht oder wurden Änderungen nicht mitgeteilt, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB in Betracht und das gewährte Kurzarbeitergeld wird zurückgefordert.

Solche Rückforderungen und hieraus resultierende Strafverfahren gilt es zu vermeiden.

Zentrale Voraussetzung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist gem. § 95 Satz 1 SGB III das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Ein erheblicher Arbeitsausfall setzt unter anderem voraus, dass er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und unvermeidbar ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 4 SGB III).

Wirtschaftliche Gründe sind solche, die von außen auf den Betrieb einwirken und auf deren Eintritt die Verantwortlichen des Betriebs keinen Einfluss haben. Ein unabwendbares Ereignis ist bei zeitlich begrenzten, außergewöhnlichen und von außen auf den Betrieb einwirkenden Geschehen zu bejahen.

Während der Corona Pandemie geschlossene Gastronomiebetriebe können in der Regel darstellen, dass sie durch ein unabwendbares Ereignis zur Schließung gezwungen würden und das ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt. Schwieriger ist dies in anderen Betrieben. Diese müssen laufend darstellen können, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Zur Vermeidung von Rückzahlungen und Einleitung von Strafverfahren empfehle ich, fortlaufende Kontrolle und Dokumentation von Lieferverzögerungen, Stornierungen, Materialeingängen oder Produktionsmengen Abteilungsbezogen vorzunehmen.

Besonders schwierig ist es, die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls zu belegen. Im Hinblick auf eine Darstellung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sollte die Unternehmensführung unternehmerische Entscheidungen hinterfragen:

  • Hätten wir die Auswirkungen der Pandemie durch Tätigkeiten im Homeoffice einschränken können?
  • Wäre es möglich gewesen, vorzuproduzieren?
  • Sind alle Auftragsrückstände abgearbeitet?
  • Haben wir vermieden, dass vor der Einführung von Kurzarbeit Mehrarbeit geleistet wurde und hierdurch die Effekte der Pandemie verfälscht wurden?

Fragen zur Kurzarbeit sind komplex. Wir beraten Sie gern zur Vermeidung der Rückforderung von Kurzarbeitergeld.

Zurück

Fragen zur Kurzarbeit sind komplex. Wir beraten Sie gern zur Vermeidung der Rückforderung von Kurzarbeitergeld.

Die Arbeitgeber-Kanzlei

© 2016 Arbeitgeberkanzlei Jacqueline Greinert
· Querallee 38 · 34119 Kassel

Telefon 0561 602858-0
· Telefax 0561 60285818
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kassel

Seminare