Die Arbeitgeberkanzlei

Betriebsratsbeschlüsse - auf Wirksamkeit prüfen

Unternehmen sind gut beraten, Betriebsratsbeschlüsse regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Eine wirksame Beschlussfassung setzt voraus, dass die Sitzung ordnungsgemäß, d.h. von den richtigen Personen, einberufen wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist, d.h. mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 28. Juli 2020 entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat keinen wirksamen Beschluss gefasst.

Der Betriebsrat bestand aus 9 Mitgliedern. Der Betriebsratsvorsitzende war vollständig freigestellt. Am Sitzungstag der Betriebsratssitzung, indem der Beschluss gefasst wurde, war der Betriebsratsvorsitzenden arbeitsunfähig erkrankt und hatte ein ärztlichen Artest mit der Bestätigung der Erkrankung vorgelegt. Dennoch nahm er an der Betriebsratssitzung und Beschlussfassung des Betriebsrats teil.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Betriebsratsvorsitzende an der Teilnahme verhindert war. Vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts von der vertraglichen Arbeitsleistung befreit. Bei ihnen tritt in die Stelle der Arbeitspflicht die Verpflichtung, sich während der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem sie angehören, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereits zuhalten. Bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit dementsprechend nach der von ihnen auszuübenden Betriebsratstätigkeit.

Attestiert ein Arzt einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig zu sein, steht damit nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts fest, dass das Betriebsratsmitglied seine Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht nachkommen kann und an der Betriebsratstätigkeit verhindert. Dementsprechend ist dieses Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung an der Amtspflichten verhindert und es ist ein Vertreter hinzuzuziehen.

Der unter Einbeziehung des erkrankten Betriebsvorsitzenden gefasste Beschluss des Betriebsrats war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nichtig. Es fehlte an der Beschlussfähigkeit und es wurden Formvorschriften verletzt. Der erkrankte Betriebsratsvorsitzende durfte die Sitzung weder einberufen, noch an ihr teilnehmen.

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