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Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz auch für freie Mitarbeiter*innen

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) haben Beschäftigte zur Überprüfung der entgeltbezogenen Gleichbehandlung einen Auskunftsanspruch über die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots.

Eine Arbeitnehmerin, die zunächst fest angestellt und später unbefristet als freie Mitarbeiterin beschäftigt wurde, fragte beim Arbeitgeber nach, welche Vergleichsentgelte es gebe, und wie die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung ihres Entgelts wären.

Dieser antwortete, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das Entgelttransparenzgesetz falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe.

Die Mitarbeiterin klagte.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klageanträge mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin im Sinne des innerstaatlichen Rechts sei und damit keinen Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskünfte habe.

Die Revision der Klägerin vor dem achten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich, da sie als freie Mitarbeiterin Arbeitnehmerin im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG ist. Die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerin“ sind um die Umsetzung des Diskriminierungsverbots beim Entgelt und die entgeltbezogene Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer zu ermöglichen, laut Bundesarbeitsgericht weit auszulegen.

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