Es ist für Unternehmen schwierig genug, eine außerordentliche Kündigung erfolgreich auf den Weg zu bringen.
Alle „Formalitäten“ müssen so rechtzeitig erfolgen, dass dem von Kündigung Betroffenen innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungssachverhalts die Kündigung zugeht.
In Betrieben mit Betriebsrat gehört die rechtzeitige Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch dazu.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 07. Mai 2020 damit auseinander zu setzen, welchen Umfang eine Betriebsratsanhörung bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsgebers haben muss, vergleiche Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 07. Mai 2020, Aktenzeichen 2 AZR 678/19.
Erfreulicherweise entschied das Gericht, dass das Betriebsverfassungsgesetz es lediglich erfordert, den Betriebsrat zu den Gründen für die Kündigung anzuhören. Diese Gründe für die Kündigung umfassen einen konkreten Sachvortrag, inwieweit die zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist, nicht.
Dennoch muss der Arbeitgeber angeben, wann sich der Kündigungssacherhalt ereignet hat, damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, die Stichhaltigkeit und Gewichtung der Kündigungsgründe zu beurteilen.
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